- Ist Urlaub während des Praktikums möglich?
- Drei Faktoren führen laut Bundesurlaubsgesetz zu einem Urlaubsanspruch während des Praktikums
- 1. Praktikumsdauer
- 2. Praktikumsart
- 3. Ausübung der Tätigkeiten
Urlaubsanspruch für MinderjährigeGrundsätze des BundesurlaubsgesetzJedes Praktikum kann als Einstieg in den späteren Job dienen. Der Gesetzgeber hält sich jedoch mit speziellen gesetzlichen Regelungen zum Urlaub während des Praktikums zurück. Er definiert das Praktikum stattdessen „mit einer vorübergehenden Tätigkeit in einem Betrieb zum Erwerb praktischer Kenntnisse“ (Bundesarbeitsgericht). Das Thema Praktikum führt in der Praxis deshalb zu kontroversen Diskussionen. Und doch haben Praktikanten nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte wie einen Urlaubsanspruch, die sich auf die Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes stützen, das im April 2013 zuletzt geändert wurde.
Ist Urlaub während des Praktikums möglich?
Ergibt sich während eines Praktikums ein Urlaubsanspruch? Ja, auf jeden Fall, wenn auch bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Grundsätzlich gilt, dass ein Praktikant nicht als ausgebildete Fachkraft eingestuft wird. Das Praktikum bietet vielmehr Möglichkeiten, erste berufliche Erfahrungen in einem speziellen Bereich zu machen, sich Kenntnisse anzueignen oder diese zu erweitern. Andererseits sind mit einem Praktikum über die gesamte Länge einfache, assistierende oder anspruchsvolle Aufgaben verbunden, durch deren Erfüllung durchaus ein wirtschaftlicher Beitrag für die Praktikumsfirma entsteht, das Betriebsergebnis also erhöhen. Beinhaltet ein bezahltes Praktikum solche Rahmenbedingungen, stünde dem Praktikanten auch ein Urlaubsanspruch inklusive der Weiterzahlung des vereinbarten Gehaltes zu, wobei der Arbeitgeber jedoch kein Urlaubsgeld bezahlen müsste. Ein Hinweis noch: Ein entstehender Urlaubsanspruch sollte unbedingt Teil des Praktikumsvertrages werden.
Drei Faktoren führen laut Bundesurlaubsgesetz zu einem Urlaubsanspruch während des Praktikums
1. Praktikumsdauer
Um einen Urlaubsanspruch zu erhalten, muss das Praktikum für die Dauer von mindestens einem Monat abgeschlossen werden. Dies führt laut Gesetzgeber zu zwei Tagen Urlaub – ohne Verdienstausfall - pro Monat. Der Anspruch erhöht sich demnach bei einem sechsmonatigen Praktikum auf insgesamt zwölf Tage. Soll der Anspruch bereits den ersten Monat beinhalten, muss das Datum des Beginns jedoch auf den 1. Des jeweiligen Monats lauten. Bei einer Abweichung von dieser Regelung entfällt der Urlaubsanspruch für dieser ersten Monat.
2. Praktikumsart
Es gibt zwei Arten des Praktikums, dass sog. „freiwillige Praktikum“ sowie ein „Pflichtpraktikum“ nach Schulrecht oder einer Prüfungsverordnung im Rahmen eines Hochschulstudiums. Vereinbaren die Vertragsparteien ein freiwilliges Praktikum, gilt der Praktikant dem Recht nach als ein normaler Arbeitnehmer. Diese Gültigkeit sichert ihm auch automatisch einen Urlaubsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht für ein Pflichtpraktikum, bei dem die Tätigkeit entweder als Schüler oder Student im Mittelpunkt steht. Die Vergabe von Urlaub ist in diesem Falle eine kulante, freiwillige und individuell zu vereinbarende Leistung des Praktikumsgebers.
3. Ausübung der Tätigkeiten
Kein Urlaubsanspruch entsteht, wenn der Praktikant während den Ausführungen von vereinbarten Tätigkeiten durch einen Mitarbeiter des Unternehmens beaufsichtigt wird, der Praktikant also lediglich passive Betriebsbesuche macht, die für das Unternehmen keine wirtschaftlichen Mehrwerte erbringen. Urlaub kann der Praktikant also nur dann fordern, wenn er innerhalb der Praktikumszeit Aufgaben selbstständig und verantwortlich löst.
Urlaubsanspruch für Minderjährige
Die genannten Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes kommen nur dann zustande, sofern der Praktikant volljährig ist. Jüngere Praktikanten unterliegen den Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes, das für nicht volljährige Praktikanten grundsätzlich einen Urlaubsanspruch vorsieht. Der Gesetzgeber hat dafür eine rechtsgültige Staffel vorgeschrieben, wonach ab 15-Jährige einen Anspruch auf 30 Werktage, ab 16-Jährige von 27 Werktagen und ab 17-Jährige von 25 Tagen Urlaub beanspruchen können. Die genannten Tage werden vom Praktikumsgeber dann auf die gesamte Dauer des Praktikums umgerechnet und dem Praktikanten gutgeschrieben.
Grundsätze des Bundesurlaubsgesetz
Hinweis: Der Begriff „Praktikum“ kommt im Gesetzestext nicht expliziert vor. Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben jedoch alle Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Festgelegt ist dieser Urlaub mit mindestens 24 Werktagen pro Jahr. Unter Werktagen versteht man alle Kalendertage, auf die weder Sonn- noch gesetzliche Feiertage fallen. Der wichtigste Hinweis, der auch einen anspruchsberechtigten Teil der Praktikanten umfasst, findet sich jedoch in § 2 Geltungsbereich. Danach sind Arbeitnehmer laut Gesetz Arbeiter und Angestellte sowie Mitarbeiter, die auf Grund einer Berufsausbildung zum Kreis der Beschäftigten zählen. Als solche Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, entsprechend also auch Praktikanten, die nicht selbstständig, aber durch einen Praktikantenvertrag als Arbeitnehmer in einem Betrieb tätig sind.
Der Praktikant sollte also auf einen Vertrag pochen, der alle Details seines Praktikums beinhaltet, u. a. auch einen Urlaubsanspruch. Diese Vorgehensweise gilt eigentlich für jede Art eines Praktikums, insbesondere aber für eine verpflichtendes Praktikum, da er durch den Gesetzgeber kaum geschützt ist. Es könnte entsprechend sinnvoll sein, sich bereits im Vorfeld einen schriftlichen roten Faden zurechtzulegen oder sich zum Thema Praktikum möglichst ausführlich beraten zu lassen.