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Mindestlohn im Praktikum – Ausnahmen, Voraussetzungen und Regeln für Praktikanten

Mindestlohn im Praktikum – Ausnahmen, Voraussetzungen und Regeln für Praktikanten
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Inhalt:
  1. Mindestlohn für Praktikanten
  2. Mindestlohn im Pflichtpraktikum
  3. Mindestlohn im freiwilligen Praktikum
  4. Der gesetzliche Mindestlohn – Regeln und Ausnahmen für Praktikanten
  5. Fazit

Die vielen Ausnahmeregelungen machen es kompliziert. Wer wissen möchte, ob er oder sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat, muss sich zunächst tief in die Materie hineinlesen. Das haben wir für dich getan! Hier erfährst du kurz und bündig, was du über Mindestlohn und Praktikum wissen solltest!

Der Mindestlohn ist seit längerem beschlossene Sache. In Kürze wird er sogar wieder angehoben. Das Mindestlohngesetz soll gewährleisten, dass Arbeitnehmer auch tatsächlich von ihrer Arbeit leben können. Der minimale Stundenlohn, der demnach von Arbeitgebern gezahlt werden muss, liegt derzeit bei 8,50 Euro pro Stunde. Ab Januar 2017 soll dieser Stundensatz auf 8,84 Euro angehoben werden.

Mindestlohn für Praktikanten

Gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten? Diese Frage lässt sich weder mit einem Ja, noch mit einem Nein beantworten. Denn es gibt genauso viele Regeln wie Ausnahmen. Hier erhältst du einen Überblick zu den wichtigsten Fakten! Zu allererst klären wir deinen Praktikanten-Status. Du solltest nämlich wissen: Praktikant gleich Arbeitnehmer. Du gehst ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber ein und bist damit, wie alle anderen in deinem Praktikumsbetrieb ein/e Angestellte/r! Zwar bist du das nur für eine begrenzte Zeit, aber das sind Mitarbeiter ohne unbefristeten Arbeitsvertrag auch! Theoretisch bedeutet das für dich: Wenn du eine 40-Stunden-Woche hast und dabei 8,50 pro Stunde verdienst, dann liegst du monatlich bei einer Praktikumsvergütung von 1.480 Euro (brutto). Theoretisch. Kommen wir nun zu der Praxis...

Mindestlohn im Pflichtpraktikum

Wer für die Schule oder für die Uni ein Praktikum absolvieren muss, der macht ein sogenanntes Pflichtpraktikum. Eine Schul- oder Studienverordnung schreibt in dem Fall vor, dass praktische Erfahrungen in einer bestimmten Klasse oder einem bestimmten Semester gemacht werden müssen. Dies kann auch in die Benotung einfließen, wenn beispielsweise ein Praktikumsbericht geschrieben und daraufhin bewertet wird. Weil so ein Pflichtpraktikum Teil der schulischen / akademischen Ausbildung ist, haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ebenfalls davon betroffen sind sogenannte Vorpraktika, die für den Start in ein Studium häufig vorausgesetzt werden. Da es sich hier sozusagen um die Vorbereitung auf die Uni oder FH handelt, werden Vorpraktika auch nicht nach dem Mindestlohngesetz vergütet.

Jedes Unternehmen hat allerdings die Möglichkeit, dir freiwillig den Mindestlohn zu zahlen, auch wenn diese bei einem Pflicht- oder Vorpraktikum nicht dazu verpflichtet sind. In vielen Betrieben wird eine Praktikumsvergütung gezahlt, auch wenn diese deutlich unter dem Mindestlohn liegt. Doch auch wenn du kein Geld bekommst solltest du dich nicht davon entmutigen lassen, denn die Einblicke in die Berufswelt und die berufsspezifischen Kompetenzen die du während eines Praktikums erlernst sind ohnehin unbezahlbar.

Mindestlohn im freiwilligen Praktikum

Du möchtest während der Ferien oder zwischen zwei beruflichen Stationen ein freiwilliges Praktikum absolvieren? Dann musst eine bestimmte Voraussetzung erfüllen, damit du Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hast: Dein freiwilliges Praktikum sollte länger als drei Monate dauern. Wenn du ein freiwilliges Praktikum absolvierst und dieses kürzer als drei Monate geht, dann hast du auch in diesem Fall keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Der gesetzliche Mindestlohn – Regeln und Ausnahmen für Praktikanten

Wenn du denkst, dass du jetzt schon alle Regeln und Ausnahmen zum Mindestlohn erfahren hast, dann liegst du damit leider falsch. Denn es geht noch weiter: Der Mindestlohn gilt nur für Arbeitnehmer (und damit auch für Praktikanten) die bereits volljährig sind. Wenn du also direkt nach der Schule ein freiwilliges Praktikum absolvieren möchtest, dass länger als drei Monate dauern soll, du aber noch nicht 18 Jahre alt bist, dann hast auch du leider keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wenn du aber jünger als 18 Jahre bist und bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hast, dann sieht die Sache wieder ganz anders aus. In diesem Fall steht Minderjährigen der Mindestlohn zu!

Du absolvierst ein Duales Studium und stehst vor der ersten Praxisphase? Leider werden diese auch nicht mit dem Mindestlohn vergütet. Denn diese sind ebenfalls fester Bestandteil der Studienordnung und damit für alle Studierenden verpflichtend. Eine weitere Ausnahmeregelung betrifft Studierende, die Ihre Bachelor- oder Masterarbeit in einem Unternehmen schreiben. Solange  die Tätigkeit dieser Studierenden sich rein um die Erstellung der Abschlussarbeit dreht. Werden darüber hinaus zusätzliche Aufgaben aus dem Tagesgeschäft der Firma übernommen, sieht das schon wieder anders aus. Dann muss im Einzelnen betrachtet werden, ob der gesetzliche Mindestlohn nicht doch Anwendung findet.

Fazit

Ein Praktikum dient in erster Linie der beruflichen Orientierung. Wer nur das schnelle Geld im Sinn hat, wird mit einer Praktikantenstelle dieses Ziel sowieso nie erreichen können. Ein Praktikum soll vielmehr dazu genutzt werden, den Berufsalltag in einer Branche, einem Unternehmen und für eine bestimmte Berufsgruppe kennenzulernen. Der eigentliche Lohn?

  • Jede Menge Praxiserfahrung
  • Testen und Erkennen der eigenen Stärken und Schwächen
  • Berufsorientierung und Hilfe bei der Berufswahl
  • Netzwerk aufbauen und erste Kontakte in der Geschäftswelt knüpfen
  • Den Lebenslauf mit praktischen Erfahrungen bereichern
  • Kennenlernen des Arbeitsalltages in einer Firma
  • Erwerb von Soft Skills, wie Geschäftstelefonate führen

Ob vergütet oder nicht: Ein Praktikum wird dich in jedem Fall bereichern! Wenn du also unter eine dieser vielen Ausnahmeregelungen fällst, sollte dich das nicht entmutigen und schon gar nicht davon abhalten, dich bald wieder Praktikant oder Praktikantin nennen zu dürfen!



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